Satzung der Grünen Jugend Rhein-Kreis Neuss

§ 1 Präambel

 

Die Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss sehen sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und Jugendlichen mit grünen Ideen. Dabei sehen wir uns in unserer politischen Ausrichtung als unabhängig von unserer Mutterpartei Bündnis 90/die Grünen sowie den einzelnen Ebenen der Grünen Jugend an. Thematische Eckpfeiler der politischen Arbeit sind Ökologie, Frieden, Gleichberechtigung aller Geschlechter und sexueller Orientierungen, Antidiskriminierung und Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus. Dementsprechend ist die Grundhaltung von Akzeptanz geprägt und schließt gleichzeitig Faschismus, Demokratie- und Fremdenfeindlichkeit, jegliche Form von Rassismus sowie eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen aus. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss.

 

 

§2 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)   Die Jungen Rhein-Kreis Neuss sind Teilorganisation von Bündnis 90/Die Grünen Rhein-Kreis Neuss.

(2)   Die Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss verstehen sich als Vertretung junger Menschen gegenüber der Partei und vertreten auch junge Menschen mit alternativ-grünen Ideen gegenüber der Öffentlichkeit.

(3)   Die Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss haben ihren Sitz in Neuss.  In Kooperation mit anderen Grünen Kreis- und Ortsverbänden werden sie tätig und sind Anlaufstelle für junge Menschen aus der Umgebung, insbesondere der Kommunen und Städte Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, Neuss und Rommerskirchen, sofern es dort keine andere Basisgruppe der Grünen Jugend gibt oder der ausdrückliche Wunsch, beizutreten besteht.

 

 

§3 Aufgaben

 

Die Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss stellen sich folgende Aufgaben:

(a)   Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit

(b)  Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen

(c)   Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen

(d)  Vertretung der Ziele und Grundsätze der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden Beschlüssen.

 

 

§4 Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss kann jede natürliche Person ab 14 Jahren bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss bekennt.

(2)   Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen Organisation außer allen Organisationen, die zu Bündnis 90/ Die Grünen zählen, ist ausgeschlossen. In Einzelfällen kann die Mitgliederversammlung auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit Ausnahmen beschließen.

(3)   Mitglied der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss sind alle Mitglieder der GRÜNEN Rhein-Kreis Neuss bis zum vollendeten 28. Lebensjahr, sofern sie nicht dem Vorstand gegenüber widersprechen, sowie Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NRW mit Wohnsitz und/oder politischem Schwerpunkt im Rhein-Kreis Neuss. Außerdem besteht die Möglichkeit dem Vorstand der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss gegenüber seiner Mitgliedschaft schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über Beitrittserklärungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, für die Annahme genügt eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

(4)   Die Antragsfrist für die Mitgliedschaft endet mit Beginn einer Mitgliederversammlung. Dabei ist zu beachten, dass eine solche spontane Aufnahme unter Vorbehalt stattfindet und im Rahmen einer Abstimmung von den anwesenden Mitgliedern die vorübergehende Aufnahme gültig wird.

(5)   Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie alle Ämter der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss zu bekleiden.

(6)   Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 28. Lebensjahres oder durch Ausschluss oder Tod.

(7)   Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(8)   Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

(9)   Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bei grober Verletzung der satzungsgemäßen Bestimmungen.

 

 

§5 Gliederung und Aufbau

 

(1)   Die Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss setzen sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.

(2)   Organe der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss sind die Mitgliederversammlung (MV), der Vorstand, die Arbeitskreise und die Aktiventreffen.

 

 

§6 Mitgliederversammlung (MV)

 

(1)   Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet einmal im Quartal statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet eine MV einzuberufen, wenn dies mindestens 5 ordentliche Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Bis zur Mitte des Vormonats kann auf einem Aktiventreffen die Verschiebung des turnusgemäßen Termins beschlossen werden.

(2)   Die Mitgliederversammlung (MV)

(a)   bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss,

(b)  nimmt Berichte entgegen,

(c)   beschließt über eingebrachte Anträge,

(d)  wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn,

(e)   wählt zwei Rechnungsprüfer*innen,

(f)     beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,

(g)  berät und beschließt den Haushalt,

(h)   nimmt den Kassenbericht entgegen.

(3)   Anträge sind, in schriftlicher Form, vor Beginn der MV beim Vorstand einzureichen. Sie müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Satzungsändernde Anträge müssen mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mit der Einladung verschicken.

(4)   Beschlüsse der MV sind schriftlich niederzulegen und die Protokolle sind zu veröffentlichen.

(5) Das Rederecht für Gäste bei der MV kann zu Beginn der MV durch die MV vergeben werden. Dies geschieht durch eine offene Abstimmung.

 

 

§7 Vorstand

 

(1)   Der ehrenamtlich tätige Vorstand vertritt die Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss nach innen und außen und vor der Partei Bündnis 90 /Die Grünen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(2)   Dem Vorstand gehören an:

(a)   die Sprecherin und der*die Sprecher*in

(b)  der*die Schatzmeister*in

(c)   der*die Geschäftsführer*in

(d)  mindestens 2 Mitgliedern als Beisitzer*innen. Die Zahl der weiteren Beisitzer*innen wird von der Mitgliederversammlung vor der Wahl bestimmt.

I.                    Eine dieser Personen wird zusätzlich als Social Mediabeauftragte*r gewählt.

Die beiden Sprecher*innen sind für die Außendarstellung der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss verantwortlich. Ausgenommen ist hier die Verantwortung für Social Media Präsenz, diese obliegt, so gewählt, dem*der Beisitzer*in mit Social Media Beauftragung. Der*die Schatzmeister*in verantwortet hauptsächlich die Finanzen der Gruppe, der*die Geschäftsführer*in ist für die Organisation der Gruppe zuständig. Spezifische Amtsaufgaben können von der Gruppe und/oder dem Vorstand festgelegt werden. Diese vier Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand, der die Gruppe gemäß §26(2) BGB vertritt.

Es muss mindestens immer der geschäftsführende Vorstand besetzt sein. Sollte kein geschäftsführender Vorstand zustande kommen, sind die Jungen Grünen verpflichtet innerhalb von vier Wochen einen neuen Vorstand zu wählen.

(3)   Die Beisitzer*innen unterstützen und entlasten den geschäftsführenden Vorstand.

(4)   Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein Jahr, bei Nachwahl eines Postens aufgrund des Rücktritts eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder läuft die Amtszeit der nachgewählten Person nur bis zur kompletten Neuwahl.

(5)   Bei Ende der Amtszeit oder vorzeitigem Rücktritt ist der Vorstand oder das einzelne Vorstandsmitglied verpflichtet, einen politischen und organisatorischen und ggf. einen finanziellen Rechenschaftsbericht abzulegen.

(6)   Der geschäftsführende Vorstand, sowie die Beisitzer*innen sind quotiert zu besetzen, d.h. mindestens die Hälfte der Posten muss weiblich besetzt sein. Dies schließt Frauen, weiblich gelesene und Menschen, die sich aufgrund von Weiblichkeit diskriminiert fühlen ein. Die Zuordnung zu dieser Personengruppe, findet per Selbstbestimmung statt und darf nicht angezweifelt werden. Wenn der quotierte Platz nicht durch eine Frau* besetzt werden kann, entscheiden die anwesenden weiblichen* Mitglieder, ob der quotierte Platz auch geöffnet werden kann.

(7)   Zur Wahl in den Vorstand ist die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.

(8)   Alle gewählten Mitglieder des Vorstandes sind gleichermaßen stimmberechtigt und in Entscheidungen mit einzubeziehen. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt ein Veto gegen Vorstandsentscheidungen einzulegen. Die Entscheidung wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt und dort von den Mitgliedern beraten und abgestimmt.

(9)   Sollte es für den Geschäftsführenden Vorstand nur drei Bewerbungen geben, werden der Posten des*der Schatzmeister*in und des*der Geschäftsführer*in zusammengelegt. Diese Person trägt dann beide Amtsbezeichnungen.

 

 

§8 Aktiventreffen

 

(1)   Das Aktiventreffen ist die Versammlung derzeit aktiver Mitglieder und Interessierter und mindestens einem Mitglied des Vorstands der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss.

(2)   Es beschließt über die ständigen Angelegenheiten, nimmt regelmäßig Berichte des Vorstands entgegen und kontrolliert dessen Arbeit, und trägt zur politischen Meinungsbildung bei. Das Aktiventreffen darf mit seinen Entscheidungen nicht Beschlüssen der Mitgliederversammlung widersprechen. Das Aktiventreffen darf über Finanzanträge bis zu einer Höhe von 100 Euro pro Projekt entscheiden. Bei mehreren Finanzanträgen muss zunächst über die Projektzugehörigkeit dieser abgestimmt werden. Alle anderen Finanzanträge müssen auf einer Mitgliederversammlung eingebracht und abgestimmt werden.

 

 

§9 Arbeitskreise

 

(1) Die Arbeitskreise sind themenbezogene Arbeitstreffen, die sich mit verschiedenen inhaltlichen Schwerpunkten beschäftigen.

(2) Jedes Mitglied der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss kann in Rückkopplung mit dem Vorstand Arbeitskreise gründen. Diese sind auf dem folgenden Aktiventreffen vorzustellen.

(3) Jeder neu gegründeter Arbeitskreis soll auf seinem ersten Arbeitstreffen ein Selbstverständnis formulieren, das Inhalt und Ziele des Arbeitskreises definiert. Dieses ist auf dem folgenden Aktiventreffen den Mitgliedern vorzustellen.

(4) Jeder Arbeitskreis wählt auf seinem ersten Arbeitstreffen mindestens zwei Koordinator*innen, die Ansprechpersonen für den Vorstand und Interessierte sind und die Organisation der Arbeitstreffen übernehmen.

(5) Budgetanfragen für Veranstaltungen sind an den Vorstand zu richten und auf Aktiventreffen oder Mitgliederversammlungen zur Abstimmung zu stellen.

(6) Ein Arbeitskreis kann in Absprache mit dem Aktiventreffen oder der Mitgliederversammlung durch eine einfache Mehrheit aufgelöst werden.

 

§10 Delegierte

 

Alle Delegierten werden von der MV auf ein Jahr gewählt.

 

 

§11 Allgemeine Bestimmungen

 

(1)   Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen, auf Antrag eines Mitgliedes können diese jedoch geheim durchgeführt werden. Wahlen sind immer geheim durchzuführen. Bei Abstimmungen ist die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen unter Berücksichtigung von Enthaltungen erforderlich.

(2)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)   Die Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

(4)   Die Sitzungen aller Organe der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss sind öffentlich, sofern nicht die Mehrheit der Anwesenden die Nichtöffentlichkeit beschließt.

(5)   Mit drei Viertel Mehrheit können Sitzungsteilnehmer*innen ausgeschlossen werden, wenn sie grob gegen satzungsgemäße Bestimmungen verstoßen.

 

 

§12 Auflösung

 

(1)   Die Auflösung der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2)   Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen Rhein-Kreis Neuss, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.

 

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 08.09.2019

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 23.04.2020