§ 1 Präambel
Die
Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss sehen sich als Organisation zur Vernetzung und
Vertretung der jungen Grünen und Jugendlichen mit grünen Ideen. Dabei sehen wir
uns in unserer politischen Ausrichtung als unabhängig von unserer Mutterpartei
Bündnis 90/die Grünen sowie den einzelnen Ebenen der Grünen Jugend an.
Thematische Eckpfeiler der politischen Arbeit sind Ökologie, Frieden,
Gleichberechtigung aller Geschlechter und sexueller Orientierungen,
Antidiskriminierung und Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität,
Basisdemokratie, Antifaschismus und Antirassismus. Dementsprechend ist die
Grundhaltung von Akzeptanz geprägt und schließt gleichzeitig Faschismus,
Demokratie- und Fremdenfeindlichkeit, jegliche Form von Rassismus sowie eine
Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen aus. Transparenz und Offenheit
gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Jungen Grünen
Rhein-Kreis Neuss.
§2 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Die Jungen Rhein-Kreis Neuss sind
Teilorganisation von Bündnis 90/Die Grünen Rhein-Kreis Neuss.
(2) Die Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss
verstehen sich als Vertretung junger Menschen gegenüber der Partei und
vertreten auch junge Menschen mit alternativ-grünen Ideen gegenüber der
Öffentlichkeit.
(3) Die Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss haben
ihren Sitz in Neuss. In Kooperation mit
anderen Grünen Kreis- und Ortsverbänden werden sie tätig und sind Anlaufstelle
für junge Menschen aus der Umgebung, insbesondere der Kommunen und Städte
Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch, Neuss und
Rommerskirchen, sofern es dort keine andere Basisgruppe der Grünen Jugend gibt
oder der ausdrückliche Wunsch, beizutreten besteht.
§3 Aufgaben
Die
Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss stellen sich folgende Aufgaben:
(a) Politische und organisatorische
Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
(b) Zusammenarbeit mit anderen
Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen
(c) Bündnisarbeit und Kooperationen mit
anderen politischen Jugendorganisationen
(d) Vertretung der Ziele und Grundsätze der
Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der
Partei Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den geltenden Beschlüssen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Jungen Grünen Rhein-Kreis
Neuss kann jede natürliche Person ab 14 Jahren bis zum vollendeten 28.
Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der Jungen Grünen
Rhein-Kreis Neuss bekennt.
(2) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer
anderen parteipolitischen Organisation außer allen Organisationen, die zu
Bündnis 90/ Die Grünen zählen, ist ausgeschlossen. In Einzelfällen kann die
Mitgliederversammlung auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit Ausnahmen beschließen.
(3) Mitglied der Jungen Grünen Rhein-Kreis
Neuss sind alle Mitglieder der GRÜNEN Rhein-Kreis Neuss bis zum vollendeten 28.
Lebensjahr, sofern sie nicht dem Vorstand gegenüber widersprechen, sowie
Mitglieder der GRÜNEN JUGEND NRW mit Wohnsitz und/oder politischem Schwerpunkt
im Rhein-Kreis Neuss. Außerdem besteht die Möglichkeit dem Vorstand der Jungen
Grünen Rhein-Kreis Neuss gegenüber seiner Mitgliedschaft schriftlich zu
erklären. Der Vorstand entscheidet über Beitrittserklärungen bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, für die Annahme genügt eine Mehrheit der
Vorstandsmitglieder.
(4) Die Antragsfrist für die Mitgliedschaft
endet mit Beginn einer Mitgliederversammlung. Dabei ist zu beachten, dass eine
solche spontane Aufnahme unter Vorbehalt stattfindet und im Rahmen einer
Abstimmung von den anwesenden Mitgliedern die vorübergehende Aufnahme gültig
wird.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen
Veranstaltungen, Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen,
sowie alle Ämter der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss zu bekleiden.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung
des 28. Lebensjahres oder durch Ausschluss oder Tod.
(7) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand
schriftlich zu erklären.
(8) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist
ausdrücklich erwünscht.
(9) Über den Ausschluss eines Mitglieds
entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder bei grober Verletzung der satzungsgemäßen Bestimmungen.
§5 Gliederung und Aufbau
(1) Die Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss setzen
sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
(2) Organe der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss
sind die Mitgliederversammlung (MV), der Vorstand, die Arbeitskreise und die Aktiventreffen.
§6 Mitgliederversammlung
(MV)
(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende
Gremium der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss. Sie setzt sich aus allen
anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet einmal im Quartal statt. Sie wird
vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer
Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet eine MV
einzuberufen, wenn dies mindestens 5 ordentliche Mitglieder verlangen. Das
Ersuchen ist schriftlich zu stellen. Bis zur Mitte des Vormonats kann auf einem
Aktiventreffen die Verschiebung des turnusgemäßen
Termins beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung (MV)
(a)
bestimmt
die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der Jungen Grünen
Rhein-Kreis Neuss,
(b) nimmt Berichte entgegen,
(c)
beschließt
über eingebrachte Anträge,
(d) wählt den Vorstand in geheimer Wahl und
entlastet ihn,
(e)
wählt
zwei Rechnungsprüfer*innen,
(f)
beschließt
über die Satzung und über Satzungsänderungen,
(g) berät und beschließt den Haushalt,
(h)
nimmt
den Kassenbericht entgegen.
(3) Anträge sind, in schriftlicher Form, vor
Beginn der MV beim Vorstand einzureichen. Sie müssen in die Tagesordnung
aufgenommen werden. Satzungsändernde Anträge müssen mindestens 20 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand
muss sie mit der Einladung verschicken.
(4) Beschlüsse der MV sind schriftlich
niederzulegen und die Protokolle sind zu veröffentlichen.
(5) Das Rederecht für Gäste bei der MV kann zu Beginn der MV durch die MV
vergeben werden. Dies geschieht durch eine offene Abstimmung.
§7 Vorstand
(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand vertritt
die Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss nach innen und außen und vor der Partei
Bündnis 90 /Die Grünen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der
Beschlüsse der Parteiorgane.
(2) Dem Vorstand gehören an:
(a)
die
Sprecherin und der*die Sprecher*in
(b) der*die Schatzmeister*in
(c)
der*die
Geschäftsführer*in
(d) mindestens 2 Mitgliedern als
Beisitzer*innen. Die Zahl der weiteren Beisitzer*innen wird von der
Mitgliederversammlung vor der Wahl bestimmt.
I.
Eine
dieser Personen wird zusätzlich als Social
Mediabeauftragte*r gewählt.
Die
beiden Sprecher*innen sind für die Außendarstellung der Jungen Grünen
Rhein-Kreis Neuss verantwortlich. Ausgenommen ist hier die Verantwortung für Social Media Präsenz, diese obliegt, so gewählt, dem*der
Beisitzer*in mit Social Media Beauftragung. Der*die
Schatzmeister*in verantwortet hauptsächlich die Finanzen der Gruppe, der*die
Geschäftsführer*in ist für die Organisation der Gruppe zuständig. Spezifische
Amtsaufgaben können von der Gruppe und/oder dem Vorstand festgelegt werden.
Diese vier Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand, der die Gruppe
gemäß §26(2) BGB vertritt.
Es
muss mindestens immer der geschäftsführende Vorstand besetzt sein. Sollte kein
geschäftsführender Vorstand zustande kommen, sind die Jungen Grünen
verpflichtet innerhalb von vier Wochen einen neuen Vorstand zu wählen.
(3) Die Beisitzer*innen unterstützen und
entlasten den geschäftsführenden Vorstand.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt ein
Jahr, bei Nachwahl eines Postens aufgrund des Rücktritts eines oder mehrerer
Vorstandsmitglieder läuft die Amtszeit der nachgewählten Person nur bis zur
kompletten Neuwahl.
(5) Bei Ende der Amtszeit oder vorzeitigem
Rücktritt ist der Vorstand oder das einzelne Vorstandsmitglied verpflichtet,
einen politischen und organisatorischen und ggf. einen finanziellen
Rechenschaftsbericht abzulegen.
(6) Der geschäftsführende Vorstand, sowie die
Beisitzer*innen sind quotiert zu besetzen, d.h. mindestens die Hälfte der
Posten muss weiblich besetzt sein. Dies schließt Frauen, weiblich gelesene und
Menschen, die sich aufgrund von Weiblichkeit diskriminiert fühlen ein. Die
Zuordnung zu dieser Personengruppe, findet per Selbstbestimmung statt und darf
nicht angezweifelt werden. Wenn der quotierte Platz nicht durch eine Frau*
besetzt werden kann, entscheiden die anwesenden weiblichen* Mitglieder, ob der quotierte
Platz auch geöffnet werden kann.
(7) Zur Wahl in den Vorstand ist die Mehrheit
der gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Alle gewählten Mitglieder des Vorstandes
sind gleichermaßen stimmberechtigt und in Entscheidungen mit einzubeziehen.
Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt ein Veto gegen
Vorstandsentscheidungen einzulegen. Die Entscheidung wird bis zur nächsten
Mitgliederversammlung vertagt und dort von den Mitgliedern beraten und
abgestimmt.
(9) Sollte es für den Geschäftsführenden
Vorstand nur drei Bewerbungen geben, werden der Posten des*der Schatzmeister*in
und des*der Geschäftsführer*in zusammengelegt. Diese Person trägt dann beide
Amtsbezeichnungen.
§8 Aktiventreffen
(1) Das Aktiventreffen
ist die Versammlung derzeit aktiver Mitglieder und Interessierter und
mindestens einem Mitglied des Vorstands der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss.
(2) Es beschließt über die ständigen Angelegenheiten,
nimmt regelmäßig Berichte des Vorstands entgegen und kontrolliert dessen
Arbeit, und trägt zur politischen Meinungsbildung bei. Das Aktiventreffen
darf mit seinen Entscheidungen nicht Beschlüssen der Mitgliederversammlung
widersprechen. Das Aktiventreffen darf über
Finanzanträge bis zu einer Höhe von 100 Euro pro Projekt entscheiden. Bei
mehreren Finanzanträgen muss zunächst über die Projektzugehörigkeit dieser
abgestimmt werden. Alle anderen Finanzanträge müssen auf einer
Mitgliederversammlung eingebracht und abgestimmt werden.
§9
Arbeitskreise
(1)
Die Arbeitskreise sind themenbezogene Arbeitstreffen, die sich mit
verschiedenen inhaltlichen Schwerpunkten beschäftigen.
(2)
Jedes Mitglied der Jungen Grünen Rhein-Kreis Neuss kann in Rückkopplung mit dem
Vorstand Arbeitskreise gründen. Diese sind auf dem folgenden Aktiventreffen vorzustellen.
(3)
Jeder neu gegründeter Arbeitskreis soll auf seinem ersten Arbeitstreffen ein Selbstverständnis
formulieren, das Inhalt und Ziele des Arbeitskreises definiert. Dieses ist auf
dem folgenden Aktiventreffen den Mitgliedern
vorzustellen.
(4)
Jeder Arbeitskreis wählt auf seinem ersten Arbeitstreffen mindestens zwei Koordinator*innen,
die Ansprechpersonen für den Vorstand und Interessierte sind und die
Organisation der Arbeitstreffen übernehmen.
(5)
Budgetanfragen für Veranstaltungen sind an den Vorstand zu richten und auf Aktiventreffen oder Mitgliederversammlungen zur Abstimmung
zu stellen.
(6)
Ein Arbeitskreis kann in Absprache mit dem Aktiventreffen
oder der Mitgliederversammlung durch eine einfache Mehrheit aufgelöst werden.
§10 Delegierte
Alle
Delegierten werden von der MV auf ein Jahr gewählt.
§11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Abstimmungen sind grundsätzlich offen
durchzuführen, auf Antrag eines Mitgliedes können diese jedoch geheim
durchgeführt werden. Wahlen sind immer geheim durchzuführen. Bei Abstimmungen
ist die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen unter Berücksichtigung von
Enthaltungen erforderlich.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Satzung tritt am Tage ihrer
Beschlussfassung in Kraft.
(4) Die Sitzungen aller Organe der Jungen
Grünen Rhein-Kreis Neuss sind öffentlich, sofern nicht die Mehrheit der
Anwesenden die Nichtöffentlichkeit beschließt.
(5) Mit drei Viertel Mehrheit können Sitzungsteilnehmer*innen
ausgeschlossen werden, wenn sie grob gegen satzungsgemäße Bestimmungen
verstoßen.
§12 Auflösung
(1) Die Auflösung der Jungen Grünen
Rhein-Kreis Neuss kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt, sofern die MV
nichts anderes beschließt, an Bündnis 90/Die Grünen Rhein-Kreis Neuss, mit der
Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.
Beschlossen
auf der Mitgliederversammlung am 08.09.2019
Zuletzt
geändert auf der Mitgliederversammlung am 23.04.2020